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   BayObLG, 17.11.2004 - 2Z BR 190/04   

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https://dejure.org/2004,12460
BayObLG, 17.11.2004 - 2Z BR 190/04 (https://dejure.org/2004,12460)
BayObLG, Entscheidung vom 17.11.2004 - 2Z BR 190/04 (https://dejure.org/2004,12460)
BayObLG, Entscheidung vom 17. November 2004 - 2Z BR 190/04 (https://dejure.org/2004,12460)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    WEG § 45

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 45
    Beschwerdewert bei Herausgabeanspruch gegen abberufenen Verwalter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wahrung der Form bei Verfassung des Beschwerdeschreibens vom Antragsgegner und Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt; Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig vom Erreichen des Beschwerdewertes bei vorheriger Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig; ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BayObLG, 17.11.2004 - 2Z BR 190/04
    Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verpflichteten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (BGHZ 128, 85; BayObLG WE 1998, 75).
  • BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92

    Sofortige weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen

    Auszug aus BayObLG, 17.11.2004 - 2Z BR 190/04
    (1) Die Rechtsmittelbeschwer des § 45 Abs. 1 WEG bemisst sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGHZ 119, 216).
  • BayObLG, 26.09.2001 - 2Z BR 122/01

    Beschwer des Rechtsmittelführers bei Anfechtung der Beschlüsse über

    Auszug aus BayObLG, 17.11.2004 - 2Z BR 190/04
    Zur Prüfung dieser Frage muss der Rechtsbeschwerdeführer darlegen, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs innerhalb der gesetzten Frist weiter vorgetragen hätte (st. Rspr., vgl. BayObLGZ 1988, 356/358; BayObLG ZMR 2002, 212).
  • BayObLG, 27.10.1988 - BReg. 1a Z 69/88
    Auszug aus BayObLG, 17.11.2004 - 2Z BR 190/04
    Zur Prüfung dieser Frage muss der Rechtsbeschwerdeführer darlegen, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs innerhalb der gesetzten Frist weiter vorgetragen hätte (st. Rspr., vgl. BayObLGZ 1988, 356/358; BayObLG ZMR 2002, 212).
  • BayObLG, 06.07.1973 - BReg. 2 Z 16/73
    Auszug aus BayObLG, 17.11.2004 - 2Z BR 190/04
    Dass das Beschwerdeschreiben offensichtlich vom Antragsgegner selbst verfasst und von einem Rechtsanwalt als "unterzeichnender Rechtsanwalt" unterschrieben wurde, ist zur Wahrung der Form des § 29 Abs. 1 FGG ausreichend, da der Rechtsanwalt durch seine Unterschrift zu erkennen gegeben hat, dass er die Beschwerdeschrift inhaltlich geprüft hat und die Verantwortung für dafür übernimmt (BayObLGZ 1973, 184/185).
  • OLG Frankfurt, 24.09.2007 - 20 W 359/07

    Erstbeschwerde im Wohnungseigentumsverfahren: Beschwer des zur Herausgabe von

    Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass in dem Fall, dass ein Beschwerdeführer zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtet wird, allein der Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich ist, der die Erfüllung des titulierten Anspruchs auf Herausgabe erfordert (BayObLG -Beschl. vom 17.11.2004- 2Z BR 190/04-, zitiert nach Juris).
  • BayObLG, 08.12.2004 - 2Z BR 212/04

    Beschwerdewert bei Schadensersatzpflicht und Geheimhaltungsinteresse des

    § 45 Abs. 1 WEG verlangt ein vermögenswertes Interesse; allein ein ideelles Interesse, den Beschluss zu beseitigen, genügt als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des nächsten Rechtszugs nach dieser Bestimmung nicht (vgl. BayObLG Beschluss vom 17.11.2004, 2Z BR 190/04).
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